IM TRAUERFALL

Wie geht es nach einem Todesfall weiter?

Wir von der Bestattung Cepko in Altenmarkt und Alland lassen Sie mit Ihren Sorgen nicht allein. Rufen Sie uns jederzeit an, wir stehen Ihnen bei Fragen zur Seite und unterstützen Sie bei allen anfallenden Aufgaben.

Auf dieser Seite klären wir, wer nach einem Sterbefall noch zu verständigen ist und welche Ansprüche Sie stellen können.
Arbeitgeber/Pensionsversicherungsträger
Wie funktioniert die Verlassenschaftsabhandlung?
Darf ich Besitztümer (z. B. Auto) des Verstorbenen weiter benützen?
Sterbe- und Pflegegeld
Habe ich Ansprüche auf Sterbegeld?
Wer sind die Erben?

Sie sind auf der Suche nach einem zuverlässigen Notar? Hier finden Sie eine Liste von Notaren in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland sowie eine Broschüre der österreichischen Notariatskammer:

Witwer-/Witwen- bzw. Waisenpension


Der Antrag auf Witwer-/Witwen- bzw. Waisenpension ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen. Dort erfährt man, ob die nötigen Versicherungsmonate vorliegen. Auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, aber mindestens ein Beitragsmonat vom Verstorbenen erworben wurde, gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten oder der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.

Sterbe- und Pflegegeld


  • Informationen zum Bundespflegegesetz

    Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von den bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von fortsetzungsberechtigten Personen kein Antrag auf Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes gestellt oder sind hierzu keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hierzu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw. dessen Erben berechtigt.

Prüfen Sie außerdem Ihre Ansprüche auf folgende Gesetze:
  • Kriegsopferversorgungsgesetz
  • Heeresversorgungsgesetz
  • Opferfürsorgegesetz
  • Impfschadengesetz
  • Verbrechensopfergesetz
Anträge sind schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes einzubringen. Anträge nach dem Bundespflegegeldgesetz sind bei der jeweiligen das Pflegegeld auszahlenden Stelle einzubringen. Anträge nach dem Opferfürsorgegesetz sind schriftlich oder mündlich beim örtlich zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

Bank und Versicherung


Geben Sie Ihrer Bank und Ihrem Versicherungsunternehmen Bescheid und schicken Sie folgende Unterlagen mit:
  • Unterlagen für die Bank
    • Auszug aus dem Sterbebuch (Sterbeurkunde)
    • Bank-Karten (Bankomat-Karte, Kreditkarte etc.)
    • Daueraufträge und Einziehungsaufträge ändern bzw. löschen
    • Eventuell neues Girokonto für Hinterbliebene eröffnen
    • Bei Bedarf (Begräbniskosten) Rahmenvereinbarung treffen
  • Unterlagen für die Versicherung
    • Abschrift aus dem Sterbebuch
    • Versicherungspolizze (Bestätigung über die letzte Prämieneinzahlung)
    • Lichtbildausweis des Antragstellers

Außerdem zu verständigen


Hausverwaltung, Post, Telekom und Mobilfunkbetreiber
Gas- und Stromversorger
Kirchenbeitragsstelle

Meldeamt
Sonstiges
Kündigung von Mitgliedschaften (Vereine, Organisationen, Gewerkschaften)
Kündigung von Abonnements (Verlage, Zeitungen etc.)
Offene Verträge

Erbschaft


  • Verlassenschaftsverfahren

    Ein Verlassenschaftsverfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet. Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfallaufnahme, die vom Gerichtskommissär (d.i. ein Notar, eine Notarin) durchgeführt wird. Dieser verständigt dann die Angehörigen. Bei der Todesfallaufnahme geben die Angehörigen und/oder andere informierte Personen die wichtigsten Daten über den Erblasser und sein Vermögen zu Protokoll. Die hierzu geladenen Angehörigen sollten zu diesem Termin die Personaldokumente des Verstorbenen mitbringen.

  • Dokumente zur Verlassenschaftsabhandlung
    • Name, Adresse, Familienstand und Geburtsdaten der nächsten Verwandten
    • Standesdokumente (Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, Scheidungsdekret)
    • Staatsbürgerschaftsnachweis des Verstorbenen
    • Meldenachweis des Verstorbenen
    • Letztwillige Verfügungen, Testamente
    • Vormundschaftsdekrete
    • Letzte Pensionsabschnitte des Verstorbenen
    • Kurze Aufstellung und Belege über den Nachlass
    • Aufstellung und Belege über Schulden sowie Auslagen anlässlich der letzten Krankheit, des Todesfalls und des Begräbnisses
  • Weitere Aufgaben der Erben

    Benützungsrecht einer Grabstelle bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erwerben oder prüfen

    Auch wer Erbe einer Person ist, die das Benützungsrecht an einer Grabstelle hatte, sollte sich umgehend mit allen Erbunterlagen an die zuständige Friedhofsverwaltung wenden, um dieses Recht auf den eigenen Namen überschreiben zu lassen. Sonst bleibt die verstorbene Person in den Grabbüchern eingetragen und die Friedhofsverwaltung hat keinen Ansprechpartner, was zu Problemen führen kann.


    Weitergabe von Unternehmen

    Die für Sie zuständige Gewerbebehörde finden Sie unter www.help.gv.at


    Waffenschein abmelden

    KFZ-Zulassungsbehörde (Ab- bzw. Ummeldung)


    Mietwohnung

    Treten die Erben in den Mietvertrag ein oder wollen sie den Vertrag kündigen? Bei Wohnungsauflösung/Kündigung sind zu benachrichtigen:

    • Vermieter
    • Energie-, Stromversorger
    • Telefongesellschaft
    • Rundfunkgebühren, Fernsehgesellschaften (z.B. ORF-Gebühren via GIS, Hotline 0810 0 00 10 80)
Sie können sich bei der Todesfall-Aufnahme auch vertreten lassen. Vorhandene Testamente werden vom Notar übernommen. In der Folge fordert das Abhandlungsgericht den vermutlichen Erben zur Erbantrittserklärung auf. Er soll entscheiden, ob er den Nachlass übernehmen oder ausschlagen will. Gibt der Erbe eine positive Erbantrittserklärung ab, so muss er gleichzeitig oder später auch den Beweis für sein Recht antreten, z. B. durch Berufung auf ein gültiges Testament oder auf Standesurkunden zum Nachweis des gesetzlichen Erbrechts. Werden Erbantrittserklärungen abgegeben, die einander widersprechen, so muss die Auseinandersetzung zwischen den Streitparteien ausgetragen werden, wenn nicht beim Notar eine Einigung erzielt werden kann.
Share by: