Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von den bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von fortsetzungsberechtigten Personen kein Antrag auf Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes gestellt oder sind hierzu keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hierzu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw. dessen Erben berechtigt.
Ein Verlassenschaftsverfahren wird nach jedem Todesfall automatisch eingeleitet. Das Verlassenschaftsgericht erhält Nachricht vom Standesamt. Zuerst veranlasst es die Todesfallaufnahme, die vom Gerichtskommissär (d.i. ein Notar, eine Notarin) durchgeführt wird. Dieser verständigt dann die Angehörigen. Bei der Todesfallaufnahme geben die Angehörigen und/oder andere informierte Personen die wichtigsten Daten über den Erblasser und sein Vermögen zu Protokoll. Die hierzu geladenen Angehörigen sollten zu diesem Termin die Personaldokumente des Verstorbenen mitbringen.
Benützungsrecht einer Grabstelle bei der zuständigen Friedhofsverwaltung erwerben oder prüfen
Auch wer Erbe einer Person ist, die das Benützungsrecht an einer Grabstelle hatte, sollte sich umgehend mit allen Erbunterlagen an die zuständige Friedhofsverwaltung wenden, um dieses Recht auf den eigenen Namen überschreiben zu lassen. Sonst bleibt die verstorbene Person in den Grabbüchern eingetragen und die Friedhofsverwaltung hat keinen Ansprechpartner, was zu Problemen führen kann.
Weitergabe von Unternehmen
Die für Sie zuständige Gewerbebehörde finden Sie unter www.help.gv.at
Waffenschein abmelden
KFZ-Zulassungsbehörde (Ab- bzw. Ummeldung)
Mietwohnung
Treten die Erben in den Mietvertrag ein oder wollen sie den Vertrag kündigen? Bei Wohnungsauflösung/Kündigung sind zu benachrichtigen: